Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 2 § 3 HebVtr
Anlage 2 § 3 HebVtr, Rechnungsbegründende Unterlagen
Die rechnungsbegründenden Unterlagen gemäß Richtlinie nach § 301a SGB V (Versichertenbestätigung, ärztliche Anordnungen/Bescheinigung etc.) sind jeweils zeitgleich mit der Rechnungslegung (Übermittlung der maschinellen Abrechnungsdaten nach § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und e)) an die von den Krankenkassen benannten Stellen zu liefern. Rechnungsbegründende Unterlagen sind Urbelege. Diese sind im Original und in der in den entsprechend der Richtlinien nach § 301a SGB V beschriebenen Sortierreihenfolge zu übermitteln. Nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen (Originalbelege) führen zur Beanstandung der Rechnung.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service