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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3.2. RS 2009/01
Ziff. 3.3.2. RS 2009/01, Inhalt der Wertguthabenvereinbarung
(1) Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
- - der Aufbau eines Wertguthabens schriftlich vereinbart wurde,
- - die Vereinbarung nicht lediglich das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
- - Arbeitsentgelt ins Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit zu entnehmen,
- - das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird,
- - das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 400 EUR monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt (§ 7b SGB IV).
(2) Wertguthabenvereinbarungen können tarifvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertragliche Vereinbarungen sein. Zur Gewährleistung der weiterführenden Rechte (z. B. Sonderkündigungsrecht nach § 7e Absatz 5 SGB IV) sollten auch bei tariflichvertraglichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen daneben einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
(3) Die Wertguthabenvereinbarung hat insbesondere Regelungen über Zweck und Ziel der Arbeitszeitflexibilisierung, die Art der Freistellung sowie die Angemessenheit der Höhe des während der Freistellung fälligen Arbeitsentgelts zu treffen. Eine konkrete Festlegung der Dauer bzw. des Umfangs der Freistellung sowie der Höhe des Arbeitsentgelts ist nicht erforderlich.
(4) Dabei zielen Wertguthabenvereinbarungen darauf ab, unter Verzicht auf die Auszahlung bereits erarbeiteten Arbeitsentgelts Wertguthaben für Zeiten der Freistellung, insbesondere von mehr als einem Monat, aufzubauen, wobei die im Rahmen des für die Sozialversicherung geltenden Entstehungsprinzips normalerweise sofortige Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf den Zeitpunkt der Entnahme des Arbeitsentgelts aus dem Wertguthaben verschoben wird. Eine Wertguthabenvereinbarung liegt nicht vor, wenn lediglich die flexible Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder der Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen bei Zahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts beabsichtigt ist (sonstige flexible Arbeitszeitregelung).
(5) Für die Annahme einer Wertguthabenvereinbarung kommt es nicht auf die beabsichtigte Höhe des anzusparenden Wertguthabens an. Es ist daher unerheblich, wie hoch der Zeitaufwand für die Ansparung des Wertguthabens ist.
(6) Wurde die Beschäftigung in der Arbeitsphase mehr als geringfügig entlohnt ausgeübt, darf das regelmäßige Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase bzw. in der Zeit der Verringerung der Arbeitszeit das Gesamtarbeitsentgelt monatlich 400 EUR nicht unterschreiten. Damit wird ausgeschlossen, dass Wertguthaben aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei entspart werden kann.
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