Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.6.2. RS 2009/01
Ziff. 4.6.2. RS 2009/01, Feststellung der Grundlagen für die Beitragsberechnung im Störfall
Der Arbeitgeber kann den im Störfall beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens anhand des nachfolgend dargestellten Summenfeldermodells oder des Alternativ-/Optionsmodells bestimmen. Ein Wechsel zwischen den beiden Modellen ist jederzeit möglich.
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