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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.6.2.5.1. RS 2009/01
Ziff. 4.6.2.5.1. RS 2009/01, Darstellung der SV-Luft bei Rechtskreiswechsel
Die SV-Luft ist sofort mit Beginn der Beschäftigung im anderen Rechtskreis zu bilden, wenn der Arbeitnehmer bereits während der Beschäftigung im bisherigen Rechtskreis Wertguthaben gebildet hatte und hierfür SV-Luft festzustellen war.
Beispiel:
Beginn Beschäftigung (Rechtskreis Ost) | 1. 1. 2009 |
Wertguthaben gebildet | 1. 1. bis 30. 6. 2009 |
Wechsel in den Rechtskreis West | 1. 7. 2009 |
Wertguthaben gebildet ab | 9/2009 |
Lösung: | |
Die SV-Luft im Rechtskreis West ist sofort mit dem Wechsel in diesen Rechtskreis (1. 7. 2009) und nicht erst mit Beginn der Wertguthabenbildung in diesem Rechtskreis (1. 9. 2009) zu bilden, weil bereits vor dem 1. 7. 2009 Wertguthaben gebildet und SV-Luft festgestellt wurden. |
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