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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.6.2.5.10. RS 2009/01
Ziff. 4.6.2.5.10. RS 2009/01, Einmalzahlungen während der Arbeitsphase
(1) Einmalzahlungen sind mit ihrem (gesamten) beitragspflichtigen Teil dem Zeitraum (vor oder seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens) zuzuordnen, dem sie auch für die Beitragsberechnung nach § 23a SGB IV zugeordnet werden. Daraus ergeben sich folgende Konstellationen:
- - Einmalzahlungen, die der Zeit vor der erstmaligen Bildung des Wertguthabens zuzuordnen sind, sind bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens nicht zu berücksichtigen. Sie mindern somit die SV-Luft des im Störfall beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens nicht.
- - Einmalzahlungen, die der Zeit seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens zuzuordnen sind, sind bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens zu berücksichtigen. Sie mindern somit die SV-Luft für den im Störfall beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens.
(2) Die Regelungen des § 23a Absatz 4 SGB IV (Märzklausel) gelten entsprechend.
(3) Sofern eine Einmalzahlung dem vorhergehenden Kalenderjahr zugeordnet wird, können sich Auswirkungen auf die SV-Luft für die Beitragsberechnung in einem Störfall ergeben, der in dem Kalenderjahr vor der Einmalzahlung (wegen nicht vereinbarungsgemäßer Auszahlung/Teilauszahlung des Entgeltguthabens) eingetreten war. In einem solchen Fall ist die vorherige Beitragsberechnung im Störfall zu korrigieren.
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