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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.6.2.5.11. RS 2009/01
Ziff. 4.6.2.5.11. RS 2009/01, SV-Luft in der Freistellungsphase
(1) Die SV-Luft ist nur in der Arbeitsphase festzustellen. Monate, in denen Wertguthaben für eine (ggf. nur teilweise) Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet und in denen zugleich kein neues Wertguthaben aufgebaut wird, sind bei der Ermittlung der SV-Luft nicht zu berücksichtigen.
(2) Das für eine Freistellungsphase oder im Rahmen eines Störfalls ausgezahlte Entgeltguthaben verringert
- - bei Entgeltguthaben den Gesamtbetrag des Wertguthabens um diesen (Brutto-)Betrag,
- - bei Zeitguthaben die Gesamtstunden des Wertguthabens um die bezahlten Stunden,
- - die SV-Luft, soweit sie hierdurch nicht niedriger als der Gesamtbetrag des verbleibenden Entgeltguthabens wird.
Beispiel 1:
Entgeltguthaben: | 5 000 EUR |
SV-Luft: | |
Krankenversicherung/Pflegeversicherung | 3 000 EUR |
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung | 4 000 EUR |
Freistellung (verwendetes Entgeltguthaben) | 1 500 EUR |
Lösung: | |
Werte nach der Freistellung | |
Entgeltguthaben | 3 500 EUR |
SV-Luft: | |
Krankenversicherung/Pflegeversicherung | 3 000 EUR |
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung | 3 500 EUR |
Das Entgeltguthaben ist höher als die SV-Luft in der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. entspricht dem Wert des Wertguthabens in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nach Verwendung des Entgeltguthabens für die Freistellung übersteigt der "Restbetrag" des Entgeltguthabens (3 500 EUR) weiterhin die SV-Luft in der Kranken- und Pflegeversicherung. In diesen Versicherungszweigen verringert sich die SV-Luft deshalb nicht.
In der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung führt die Verwendung des Entgeltguthabens dazu, dass der "Restbetrag" des Entgeltguthabens die bisherige SV-Luft unterschreitet. Die SV-Luft ist deshalb in der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung auf den Betrag des Entgeltguthabens (3 500 EUR) zu verringern.
Beispiel 2:
Entgeltguthaben: | 5 000 EUR |
SV-Luft: | |
Krankenversicherung/Pflegeversicherung | 4 500 EUR |
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung | 7 500 EUR |
Freistellung (verwendetes Entgeltguthaben) | 1 500 EUR |
Lösung: | |
Werte nach der Freistellung | |
Entgeltguthaben | 3 500 EUR |
SV-Luft: | |
Krankenversicherung/Pflegeversicherung | 3 500 EUR |
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung | 6 000 EUR |
Das Entgeltguthaben (5 000 EUR) übersteigt in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung die SV-Luft um 500 EUR. Das für die Freistellung verwendete Entgeltguthaben in Höhe von 1 500 EUR verringert die SV-Luft um 1 000 EUR (Differenz zwischen verwendetem Entgeltguthaben und der Differenz zwischen dem Gesamt-Entgeltguthaben und der SV-Luft vor der Freistellung).
In der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ist die SV-Luft (7 500 EUR) höher als das Entgeltguthaben (5 000 EUR). Die SV-Luft wird deshalb in der gleichen Höhe wie das Entgeltguthaben verringert.
Beispiel 3:
Durch die Inanspruchnahme einer Pflegezeit im August 2009 erfolgt ein (Teil-)Abbau des Entgeltguthabens aufgrund verringerter Arbeitszeit. Gleichzeitig erfolgte ein erneuter Entgeltguthabenaufbau.
Aufzeichnungen bis Juli 2009: | |||
Entgeltguthaben | 5 000 EUR | ||
SV-Luft (RV/ALV) | 4 500 EUR | ||
August 2009: | |||
Entgeltguthabenaufbau | 1 000 EUR | ||
Abbau von Entgeltguthaben für die Inanspruchnahme einer Pflegezeit | 2 000 EUR | ||
Saldo | -1 000 EUR |
Lösung:
Der Monat August 2009 ist als Freistellungsphase zu qualifizieren. Dies hat auf die Darstellung der SV-Luft und des Entgeltguthabens folgende Auswirkungen:
Monat | beitragspfl. Arbeitsentgelt | Entgeltguthaben | SV-Luft (RV/ALV) |
bis 7/2009 | 5 000 EUR | 4 500 EUR | |
8/2009 | |||
Arbeitsphase (gesamt) | 2 000 EUR | ||
als Entgeltguthaben verwendet | -1 000 EUR | +1 000 EUR | |
für Freistellung verwendet | 2 000 EUR | -2 000 EUR | -500 EUR 2 |
gesamt: | 3 000 EUR | 4 000 EUR 1 | 4 000 EUR |
1 Die Entnahme des Entgeltguthabens für die Freistellungsphase ist höher als der Aufbau im selben Monat, der Monat ist deshalb als Freistellungsphase zu qualifizieren.
2 Die SV-Luft ist grundsätzlich um 1 000 EUR (=Entgeltguthabenabbau) zu verringern. Weil dadurch aber der Betrag des (Rest-)Entgeltguthabens unterschritten würde, kann die SV-Luft nur um 500 EUR auf den (Rest-)Betrag des Entgeltguthabens verringert werden.
(3) Wurde das Wertguthaben komplett abgebaut (im Rahmen einer Freistellung oder aufgrund eines Störfalls) und ist noch SV-Luft vorhanden, ist diese auf "0 EUR" zu berichtigen. Neue SV-Luft ist dann wieder mit der Erzielung eines neuen Wertguthabens zu bilden.
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