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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.4.5. RS 2009/01
Ziff. 6.4.5. RS 2009/01, Eintritt des Störfalls
(1) Der Störfall tritt grundsätzlich an dem Tag ein, an dem das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird bzw. an dem bei Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers die Beiträge aus dem Wertguthaben gezahlt werden. Im Einzelnen sind dies
- - bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses; dies gilt nicht, wenn das Wertguthaben zu einem neuen Arbeitgeber mitgenommen oder von der Möglichkeit zur Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund Gebrauch gemacht wird,
- - bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Wiedereinstellungsgarantie wegen des Eintritts einer Erwerbsminderung,
- - für den Teil des Wertguthabens, der auf die Zeit vor Eintritt der Erwerbsminderung entfällt, der Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung,
- - für den Teil des Wertguthabens, der auf die Zeit seit Eintritt der Erwerbsminderung entfällt, der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses,
- - bei vollständiger oder teilweiser Auszahlung des Entgeltguthabens nicht für die vereinbarten Zwecke der Tag, an dem das Wertguthaben bzw. der Teil des Wertguthabens ausgezahlt wird,
- - bei Übertragung des Entgeltguthabens auf andere Personen der Tag, an dem die Übertragung erfolgt,
- - bei Insolvenz des Arbeitgebers der Tag, an dem die Beiträge nach § 23b Absatz 2 bzw. 2a SGB IV oder § 10 Absatz 5 AltTZG gezahlt werden,
- - bei Tod des Arbeitnehmers dessen Todestag.
(2) Besteht das Beschäftigungsverhältnis über den Störfall hinaus fort (z. B. bei Teilauszahlung des Entgeltguthabens nicht für die vereinbarten Zwecke), kann zur Vereinfachung als Tag des Störfalls der letzte Tag des Abrechnungszeitraumes, in dem die Auszahlung erfolgte, angenommen werden.
(3) Erfolgt die Entsparung eines Wertguthabens in einer Freistellungsphase nicht mit einem Arbeitsentgelt in angemessener Höhe, fehlt es an den Voraussetzungen der Beschäftigung nach § 7 Absatz 1a SGB IV. Da die Beschäftigungsfiktion nicht greift, ist das Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten Tag der Arbeitsphase beendet und ein Störfall eingetreten.
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