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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.5.2.3. RS 2019/12
Ziff. A.I.3.5.2.3. RS 2019/12, Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt
(1) Der Ausschluss von der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V aufgrund einer zuletzt vorhandenen privaten Krankenversicherung kommt wiederum nicht zur Anwendung, wenn die Person die Voraussetzungen für eine Familienversicherung (mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V) erfüllt.
(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Familienversicherung setzt voraus, dass eine andere Person vorhanden ist, von der die Familienversicherung abgeleitet werden kann und die Mitglied einer Krankenkasse ist. Dies können ein Elternteil, Pflegeeltern, ein Großelternteil oder auch der Ehegatte sein.
(3) Außerdem sind sämtliche Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V zu erfüllen. Einzig die Regelung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V, die die Familienversicherung bei Bestehen von Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V ausschließen würde, wird in diesem Zusammenhang für nicht anwendbar erklärt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 SGB V, die Ausübung einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit oder die Erzielung eines Gesamteinkommens oberhalb der Einkommensgrenze für eine Familienversicherung (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 SGB V) führen jedoch z. B. dazu, dass die Voraussetzungen für eine Familienversicherung im Sinne der Sonderregelung in § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V nicht erfüllt werden.
(4) Maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung am Tag der Rentenantragstellung erfüllt sind. Ein möglicher späterer Wegfall der Voraussetzungen für die Familienversicherung wirkt sich in diesem Zusammenhang nicht aus. Die Höhe der zu erwartenden, immer rückwirkend zu bewilligenden, Waisenrente ist für die Feststellung der potenziellen Familienversicherung irrelevant, da die Regelmäßigkeit des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V bei Renten ohnehin erst ab Beginn der laufend ausgezahlten Rente gegeben wäre (Besprechungsergebnis der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen vom 16. 12. 1993).
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