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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.IV.1. RS 2019/12
Ziff. A.IV.1. RS 2019/12, Freiwillige Versicherung
(1) Rentner, die
- - die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht erfüllen und aus der Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Tatbestandes oder aus der Familienversicherung oder
- - als Mitglieder aus der KVdR
(2) Grundlage für die freiwillige Versicherung sind § 188 Absatz 4 SGB V (obligatorische Anschlussversicherung) oder § 9 SGB V (Beitritt zur freiwilligen Versicherung).
(3) Die obligatorische Anschlussversicherung setzt sich mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung — ohne einen Antrag und ohne Erfordernis einer Vorversicherungszeit — als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn das Mitglied nicht innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt. Der Austritt wird wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall (z. B. in Form einer privaten Krankenversicherung) nachweist. Voraussetzung ist ferner, dass sich der anderweitige Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall lückenlos an die vorangegangene Versicherung anschließt. Die obligatorische Anschlussversicherung ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung von vornherein ausgeschlossen, wenn unmittelbar nach dem Ende der Versicherungspflicht
- - die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder
- - ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 SGB V (nachgehender Leistungsanspruch) besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
(4) Personen, die aus der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ausscheiden, werden von der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V unter den dort genannten Voraussetzungen ebenfalls erfasst.
(5) Für eine obligatorische Anschlussversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gelten die gleichen Voraussetzungen (§ 22 Absatz 3 KVLG 1989).
(6) Die freiwillige Krankenversicherung zieht nach § 20 Absatz 3 SGB XI Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach sich.
(7) Näheres geht aus den Grundsätzlichen Hinweisen "Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V" des GKV-Spitzenverbandes [RS 2023/05] in der jeweils geltenden Fassung hervor.
(8) Der freiwilligen Krankenversicherung konnten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB V in der bis zum 10. 5. 2019 geltenden Fassung auch bisher freiwillig versicherte Rentner beitreten, die aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 15. 3. 2000 ab dem 1. 4. 2002 nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V versicherungspflichtig in der KVdR wurden, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Faktisch blieb in diesen Fällen die freiwillige Versicherung durchgehend bestehen. Ergänzend hierzu wird auf die Ausführungen unter A.I.1.3.1 verwiesen.
(9) Da die obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V unabhängig von einer Vorversicherungszeit eintritt, hat die nach wie vor in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V geforderte Vorversicherungszeit von
- - mindestens 24 Monaten in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden oder
- - mindestens 12 Monaten ununterbrochen unmittelbar vor dem Ausscheiden
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