Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.VI.4. RS 2019/12
Ziff. A.VI.4. RS 2019/12, Mitgliedschaft bei Wehrdienst
Nach § 193 Absatz 2 SGB V sind Rentenantragsteller und Rentner weiterhin Mitglied der Krankenkasse, wenn sie Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 WPflG (im Spannungs- oder Verteidigungsfall) oder — unter Berücksichtigung der Gleichstellungsvorschrift des § 58f SG — freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG ableisten. Dies gilt auch für Personen, die Dienstleistungen oder Übungen nach den Vorschriften des 4. Abschnittes des SG verrichten (§ 193 Absatz 4 SGB V). Grundwehrdienst und Zivildienst wurden mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 ausgesetzt.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service