Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.VIII.2.3.1.2. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.2.3.1.2. RS 2019/12, Waisen
Waisen, die die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V erfüllen, sind nach § 225 Satz 1 Nummer 2 SGB V nur dann beitragsfrei, wenn sie am Tag der Rentenantragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt ungeachtet der für die Beitragsfreiheit der Waisenrente nach § 237 Satz 2 SGB V vorgesehenen Altersgrenze nach § 10 Absatz 2 SGB V (in der Regel die Vollendung des 25. Lebensjahres). Waisen, die am Tag der Rentenantragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind dann beitragsfrei, wenn sie ansonsten familienversichert wären (vgl. nachfolgenden Abschnitt).
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service