Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.X.3. RS 2019/12
Ziff. A.X.3. RS 2019/12, Antrag
Eine Beitragserstattung nach § 231 SGB V wird nicht von Amts wegen vorgenommen. Hierzu ist vielmehr ein Antrag des Rentners erforderlich. Dieser Antrag ist an keine Form gebunden und bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Der Rentenversicherungsträger hat kein eigenes Antragsrecht.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service