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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.2.4.2. RS 2019/12
Ziff. B.II.2.4.2. RS 2019/12, Auswirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
(1) Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach den §§ 4 oder 59 KVLG 1989 erstreckt sich — vorbehaltlich des Ausnahmetatbestandes des § 59 Absatz 1 Satz 2 KVLG 1989 — auf alle später eintretenden Versicherungsgründe des § 2 KVLG 1989; ebenso wird eine Mitgliedschaft als Antragsteller nach § 23 Absatz 3 KVLG 1989 ausgeschlossen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 5 KVLG 1989 wirkt, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen.
(2) Darüber hinaus greift eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung aufgrund § 6 Absatz 3 SGB V auch auf die allgemeine Krankenversicherung durch.
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