Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.III.4. RS 2019/12
Ziff. B.III.4. RS 2019/12, Meldeverfahren
Hinsichtlich der Feststellung der für die Durchführung der Krankenversicherung zuständigen Krankenkasse bei Beantragung oder Bezug einer ALG-Rente und des weiteren Verfahrens zwischen den Beteiligten finden die gemeinsamen Empfehlungen zum Altenteiler-Meldeverfahren nach § 29 Absatz 1, 4, 5 und 6 KVLG 1989 vom 15. 5. 2001 Anwendung.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service