Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.3. RS 2020/03
Ziff. 1.3. RS 2020/03, Versicherungspflicht der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt
Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die kein Arbeitsentgelt erhalten, werden nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V der Versicherungspflicht unterstellt. Ob eine Beschäftigung zur Berufsausbildung vorliegt, hängt insbesondere vom Lernort und der Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses im Einzelfall ab. Näheres zur Abgrenzung zwischen betrieblicher und überbetrieblicher Berufsausbildung einerseits und außerbetrieblicher Berufsausbildung andererseits kann der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben [RS 2023/07] in der jeweils geltenden Fassung entnommen werden. Die Versicherungspflicht der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt endet nicht mit der Vollendung des 30. Lebensjahres.
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