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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1.3. RS 2020/03
Ziff. 5.1.3. RS 2020/03, Auszubildende des Zweiten Bildungswegs
Die Mitgliedschaft der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs beginnt mit dem Tag der Aufnahme des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts.
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