Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2.2. RS 2020/03
Ziff. 5.2.2. RS 2020/03, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt
Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Praktikanten ohne Arbeitsentgelt endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit oder vor der Aufgabe des Praktikums mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Die Mitgliedschaft der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung (§ 190 Absatz 10 SGB V).
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