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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.1.3. RS 2022/02
Ziff. A.1.1.3. RS 2022/02, Versorgung der Abgeordneten, Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre
(1) Als 2. Gruppe der Versorgungsbezüge nennt § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V die Bezüge der Abgeordneten, Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre. Hierunter fallen die den ehemaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages (nach dem AbgG) sowie den ehemaligen Abgeordneten der Länderparlamente gewährte Altersentschädigung (einschließlich der durch eventuelle Gesundheitsschäden bedingten Erhöhungen) sowie die Leistungen an Hinterbliebene von Abgeordneten, die bei einer Zugehörigkeit zum Bundestag oder Landesparlament von bestimmter Dauer gewährt werden.
(2) Ferner gehören zu dieser Gruppe von Versorgungsbezügen das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung nach dem BMinG, das nach dem ParlStG für diese entsprechend anzuwenden ist. Das Gleiche gilt für die Leistungen nach den entsprechenden Gesetzen der Länder.
(3) Übergangsweise gezahlte Leistungen bleiben — obwohl in der vorgenannten Vorschrift nicht ausdrücklich vorgeschrieben — bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen außer Betracht. Das den Abgeordneten, Ministern und Parlamentarischen Staatssekretären nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt geleistete Übergangsgeld wird also nicht zur Beitragsbemessung herangezogen.
(4) Ausführungen zur beitragsrechtlichen Bewertung der Versorgungsabfindung nach § 23 Absatz 1 AbgG enthält der Abschnitt A.1.1.9.4.
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