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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.1.6.1. RS 2022/02
Ziff. A.1.1.6.1. RS 2022/02, Allgemeines
(1) § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V nennt schließlich als Versorgungsbezüge die Renten der bAV (Betriebsrenten). Hierunter fallen die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen. Die bAV ist auf verschiedenen Durchführungswegen möglich. Das Betriebsrentenrecht (BetrAVG) sieht für die betriebliche Altersvorsorge die folgenden Durchführungswege vor:
- - Pensionszusage bzw. Direktzusage (§ 1 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG),
- - Direktversicherung (§ 1b Absatz 2 BetrAVG),
- - Pensionskasse (§ 1b Absatz 3 BetrAVG),
- - Pensionsfonds (§ 1b Absatz 3 BetrAVG) und
- - Unterstützungskasse (§ 1b Absatz 4 BetrAVG).
(2) Eine bAV liegt seit dem 1. 1. 2018 auch vor, wenn der Arbeitgeber eine reine Beitragszusage erteilt (§ 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG).
(3) Nach der Rechtsprechung zur institutionellen Abgrenzung von Leistungen der bAV von denen der privaten Altersversorgung sind im Wege einer typisierenden Betrachtung Leistungen aus den o. g. Durchführungswegen von vornherein der bAV im Sinne des Beitragsrechts der GKV zuzuordnen. Voraussetzung ist, dass die Leistung vom Arbeitgeber selbst (Direktzusage), von einer Institution im Sinne des Betriebsrentenrechts (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds) oder im Rahmen einer Direktversicherung gewährt werden (BVerfG, Beschluss vom 28. 9. 2010 — 1 BvR 1660/08 —, USK 2010-112, unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 12. 11. 2008 — B 12 KR 6/08 R —, USK 2008-125).
(4) Für die Eigenschaft einer Einnahme als Versorgungsbezug ist allerdings nicht zwingend, dass einer der vorgenannten Durchführungswege vorliegt. In der Rechtsprechung des BSG ist der Begriff der bAV im Beitragsrecht der GKV gegenüber dem Begriff der bAV im Betriebsrentenrecht seit jeher als eigenständig verstanden worden. Wird die Rente nicht bereits institutionell vom Betriebsrentenrecht erfasst, ist sie gleichwohl als Rente der bAV im beitragsrechtlichen Sinne anzusehen, wenn ein enger Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung besteht (zuletzt BSG, Urteile vom 23. 7. 2014 — B 12 KR 25/12 R, B 12 KR 26/12 R und B 12 KR 28/12 R —, USK 2014-115).
(5) Kein Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung besteht jedoch, wenn eine Einbindung des Arbeitgebers bei der Beschaffung der Altersvorsorge nicht erkennbar ist (z. B. bei der reinen privaten Altersvorsorge).
(6) Aus dem Umstand, dass der Begriff der bAV im Sinne des Beitragsrechts der Krankenversicherung umfassender ist als der nach dem BetrAVG, folgt nach Ansicht des BSG, dass es für die Zuordnung der Leistungen der bAV zu den Versorgungsbezügen unerheblich ist, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert hat (BSG, Urteile vom 21. 8. 1997 — 12 RK 35/96 —, USK 97159, vom 11. 10. 2001 — B 12 KR 4/00 —, USK 2001-38 und vom 25. 4. 2012 — B 12 KR 26/10 R —, USK 2012-20). Dies bedeutet, dass die Leistungen selbst dann zu den Versorgungsbezügen gehören, wenn und soweit sie auf Beiträgen bzw. Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhen. Das gilt auch insoweit, als es sich um Leistungen aufgrund einer Höher- oder Weiterversicherung in einer Pensionskasse handelt oder es um Leistungen aus einer Direktversicherung geht, die durch Entgeltumwandlung finanziert worden sind. Diese Sichtweise hat das BSG ausdrücklich auch nicht aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17. 8. 2017 aufgegeben, das seit 1. 1. 2018 die betrieblichen Riesterrenten von der Beitragspflicht ausnimmt (Urteile vom 26. 2. 2019 — B 12 KR 13/18 R —, USK 2019-5 und — B 12 KR 17/18 R —, USK 2019-6 sowie vom 1. 4. 2019 — B 12 KR 19/18 R —, USK 2019-10). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege insoweit nicht vor. Beide Betriebsrentenarten würden im Wesentlichen gleichbehandelt, weil sie jeweils nur einmal der vollen Beitragspflicht unterliegen, die Riesterrenten in der Ansparphase, die übrigen Betriebsrenten in der Auszahlphase. Auch soweit die betrieblichen Riesterrenten in der Auszahlphase isoliert betrachtet unterschiedlich behandelt würden, sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Die Neuregelung sei Teil eines arbeits-, steuer- und grundsicherungsrechtlichen Gesamtkonzepts, mit dem das legitime Ziel der Bekämpfung von Altersarmut verfolgt werde.
(7) Allein die finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an einem Altersversorgungsvertrag des Arbeitnehmers kann eine von der institutionellen Abgrenzung abweichende Zurechnung zur bAV und damit zu Versorgungsbezügen nicht begründen, weil die Art der Finanzierung in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des BSG nicht als entscheidungserheblich angesehen werden kann (Urteil vom 30. 3. 2011 — B 12 KR 24/09 R —, USK 2011-23, unter Verweis auf das Urteil vom 5. 5. 2010 — B 12 KR 15/09 R —, USK 2010-54).
(8) Seit Einführung der reinen Beitragszusage in der bAV zum 1. 1. 2018 ist im Fall der Entgeltumwandlung im Tarifvertrag zu regeln, dass der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten muss ("Sicherungsbeitrag"), soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 23 Absatz 2 BetrAVG). Fließen dem Arbeitnehmer nach Eintritt des Versorgungsfalls aus dem — zunächst kollektiv abgeführten — Sicherungsbeitrag individualisiert zusätzliche Leistungen zu, so stellt diese Leistung als Anteil an der Gesamtleistung der bAV ebenfalls einen Versorgungsbezug dar.
(9) Tritt eine Einrichtung, die in Kooperation mit privaten Versicherungsunternehmen bAV anbietet, lediglich als Vermittler von Versicherungsverträgen auf, ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu werden, und verbleiben somit die Kernfunktionen des Versicherungsgeschäfts bei den dahinter stehenden Versicherungsunternehmen, so stellt diese Einrichtung keine Versorgungseinrichtung im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V dar (BSG, Urteil vom 10. 10. 2017 — B 12 KR 2/16 R —, USK 2017-85, zum Versorgungswerk der Presse GmbH). Dies schließt nicht aus, dass aus den Vertragsverhältnissen mit den dahinterstehenden Versicherungsunternehmen eine betriebliche Altersversorgung, z. B. in Form einer Direktversicherung, resultiert und die daraus erwachsenen Leistungen den Versorgungsbezügen zuzurechnen sind. Als Zahlstelle von Versorgungsbezügen im beitrags- und melderechtlichen Sinne (A.1.4 und A.2) ist dann nicht die als Vermittler auftretende Einrichtung, sondern das Versicherungsunternehmen, mit dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, anzusehen.
(10) Aufgrund dieses eigenständigen beitragsrechtlichen Begriffs der bAV sind auch Zahlungen, die weder im Rahmen einer Direktversicherung noch von einer Einrichtung (Institution) des Betriebsrentenrechts geleistet werden, sondern z. B. aus Mitteln einer vom Arbeitgeber gegründeten Stiftung fließen, als Renten der bAV im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V zu bewerten, sofern diese Zahlungen eine den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Einkommensersatzfunktion haben (BSG, Urteil vom 25. 5. 2011 — B 12 P 1/09 R —, USK 2011-34). Für die Annahme einer rentenvergleichbaren Einkommensersatzfunktion dieser aus Stiftungsmitteln gewährten "Altersrente" kommt es nach Ansicht des BSG darauf an, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Leistungsvoraussetzungen in Verbindung mit dem Sicherungszweck die Übereinstimmungen mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung überwiegen; die fehlende Relation der Leistung zur Stellung im Berufsleben und zur Höhe des Erwerbseinkommens stehe einer Rentenvergleichbarkeit nicht entgegen.
(11) Auch können Verträge, die zwar der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer zur Altersversorgung abschließt (insbesondere Lebensversicherungen), bei denen jedoch der Arbeitgeber als Vermittler in die Beschaffung der — in der Regel finanziell vorteilhaften — Verträge eingebunden ist, aufgrund des Zusammenhangs mit dem Berufsleben der bAV zugeordnet werden.
(12) Den Leistungen der bAV sind nach ausdrücklicher Bestimmung in § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V die Leistungen aus Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst oder nach entsprechenden Regelungen sowie die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung gleichgestellt. Ebenfalls zur bAV gehört die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
(13) Zu den bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehören insbesondere die Altersrenten einschließlich der Kinderzuschüsse sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Das Gleiche gilt für Weihnachtsgelder oder sonstige Einmalzahlungen und Zuschläge neben den eigentlichen Versorgungsbezügen, und zwar unabhängig davon, ob deren Zahlung in bestimmter Höhe in der Versorgungsregelung festgelegt ist oder ob die Zuwendungen ohne ausdrückliche Zusage vorbehaltlos in regelmäßiger Wiederkehr und in gleicher Höhe gezahlt werden.
(14) Eine aufgrund eines Sozialplans im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betrieb gewährte Ausgleichszahlung, die zum Ausgleich der Rentenminderung wegen entgangener Versicherungszeiten vom Beginn der gesetzlichen Rente an gezahlt wird, ist als Rente der bAV und damit als Versorgungsbezug anzusehen. Es ist unerheblich, ob daneben auch Anspruch auf eine bAV nach einem im Betriebsrentenrecht vorgesehenen Durchführungsweg besteht (BSG, Urteil vom 26. 3. 1996 — 12 RK 44/94 —, USK 9662).
(15) Leistungen aus einer sog. befreienden Lebensversicherung, die der Arbeitnehmer abgeschlossen hatte und die Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung war, sind nicht als Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V anzusehen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber in Form eines Zuschusses an der Lastentragung des Lebensversicherungsvertrages beteiligt war (BSG, Urteil vom 5. 5. 2010 — B 12 KR 15/09 R —, USK 2010-54). Nach Ansicht des BSG ist es nicht geboten, im Wege der Analogie Leistungen aus privatrechtlichen (Renten-)Versicherungsverträgen beitragsrechtlich den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder den Renten der bAV gleichzustellen, wenn sie faktisch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu ersetzen scheinen. Dies gilt sowohl für den vom BSG entschiedenen Fall einer Kapitalleistung aus dem Versicherungsvertrag, als auch für laufende (Renten-)Leistungen.
(16) Bei der Beitragsermittlung sind auch Leistungen zur Abgeltung gesetzlicher Ansprüche aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis (z. B. Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB) zu berücksichtigen. Hierzu hat das BSG mit Urteil vom 10. 3. 1994 — 12 RK 30/91 —, USK 9412, entschieden, dass die an einen ehemaligen selbständigen Handelsvertreter aus Anlass des früheren Dienstverhältnisses gezahlte Altersversorgung als Rente der bAV im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V der Beitragspflicht auch insoweit unterliegt, als damit Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB abgegolten werden.
(17) Keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 SGB V sind die Leistungen, die in der Regel nicht durch den Eintritt eines Versorgungsfalles ausgelöst werden und nur für einen kurzen Zeitraum (z. B. nur für wenige Monate) gewährt werden, da sie nicht der Versorgung des Begünstigten oder seiner Hinterbliebenen zu dienen bestimmt sind oder lediglich den betriebsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen sollen und nicht anstelle eines Versorgungsbezuges gezahlt werden. Dazu können auch einmalig gezahlte Leistungen wie Treueprämien, Jubiläumsgaben, Tantiemezahlungen sowie Zuschüsse zu Krankheitskosten, Kuren, Operationskosten gehören.
(18) Leistungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche außerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, z. B. Veräußerungs- bzw. Kaufpreisleibrente (Leibrente, die auf der Übertragung eines Wirtschaftsgutes beruht), bleiben ebenfalls außer Betracht. Genauso verhält es sich mit einmaligen oder laufenden Erfindervergütungen, die ein Arbeitnehmer, ggf. neben der Betriebsrente, von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhält, da derartigen Bezügen kein Versorgungscharakter zugeschrieben werden kann.
(19) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen aufgrund einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters in der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen durch Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen werden (§ 187a SGB VI). Übernimmt der Arbeitgeber ganz oder teilweise eine derartige Beitragszahlung, kann diese, unabhängig davon, ob die Zahlung an den Arbeitnehmer oder direkt an den Rentenversicherungsträger vorgenommen wird, nicht den Versorgungsbezügen zugerechnet werden.
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