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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.1.10.1. RS 2022/02
Ziff. A.1.1.10.1. RS 2022/02, Allgemeines
(1) Als Versorgungsbezüge gelten auch die in § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 SGB V aufgeführten Leistungen, soweit sie zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Nicht definiert ist in diesem Zusammenhang, welche Personen als Hinterbliebene von dieser Regelung erfasst sind. So kann es vorkommen, dass eine Leistung, insbesondere aus einer bAV, nicht unbedingt an die Witwe, den Witwer oder die Waisen, sondern z. B. auch an die Eltern des Verstorbenen oder an dritte begünstigte Personen gezahlt werden.
(2) Die Vorschrift des § 229 SGB V verfolgt im Kern die Absicht, Leistungen der Altersversorgung, die ihrem Wesen nach den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, als Versorgungsbezug der Beitragspflicht zu unterwerfen. Diesem Grundgedanken folgend gelten nur die Personen als Hinterbliebene in diesem Sinne, wenn sie unter den Personenkreis subsumiert werden können, der Anspruch auf eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 46 oder 48 SGB VI hat (Witwen, Witwer und Waisen). Ob im Einzelfall tatsächlich Anspruch auf eine derartige Rente der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
(3) Die Zuordnung einer Versorgungsleistung an einen Hinterbliebenen zu den Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Verstorbene zum Todeszeitpunkt gesetzlich krankenversichert war. Maßgebend ist allein, ob die bezugsberechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig ist (BSG, Urteil vom 25. 4. 2012 — B 12 KR 19/10 R —, USK 2012-19).
(4) Erzielt ein Hinterbliebener Leistungen aus einer bAV (hier: Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung) aufgrund eines eigenen Bezugsrechts, so stellt die ihm ausgezahlte Versicherungssumme einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar und gehört nicht zum beitragsfreien ererbten Vermögen des Hinterbliebenen (BSG, Urteil vom 5. 3. 2014 — B 12 KR 22/12 R —, USK 2014-12). Mit Urteil vom 12. 5. 2020 — B 12 KR 22/18 R —, USK 2020-20), bestätigte das BSG, dass eine ausschließlich im Wege der Erbfolge erlangte Leistung (hier: aus der bAV) nicht zur Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 229 SGB V gehört.
(5) Sog. Sterbegelder an Hinterbliebene von verstorbenen Arbeitnehmern werden im Abschnitt A.1.1.6.7 behandelt.
(6) Ausführungen zur Beitragsfreiheit bestimmter Versorgungsbezüge an Waisen finden sich unter A.1.5.
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