Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.4.2.2.2. RS 2023/04
Ziff. A.2.4.2.2.2. RS 2023/04, Deutsches Recht findet keine Anwendung
(1) Nach Vorgaben der VO (EG) 883/04 und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unterliegen Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, im Regelfall den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e VO (EG) 883/04 bzw. Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe c Abkommen über Handel und Zusammenarbeit) oder denen sie aufgrund einer Erwerbstätigkeit unterliegen (vgl. insbesondere Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a VO (EG) 883/04 bzw. Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a Abkommen über Handel und Zusammenarbeit). Eine konkrete zeitliche Grenze zur Unterscheidung zwischen einem gewöhnlichen und vorübergehenden Aufenthalt ist im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/04 bzw. des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit nicht vorgesehen, sodass hierzu jeweils eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen ist. Die relevanten Entscheidungskriterien bzw. Indizien ergeben sich aus Artikel 11 VO (EG) 987/09 bzw. Artikel KSSD.10 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit. Typische Personengruppen, bei denen ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland vorliegt, sind Reisende zu Urlaubszwecken oder in Deutschland studierende Personen aus einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.
(2) Neben den Sachverhalten eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland kann sich die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften eines EU-/EWR-Staats, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs auch aus anderen Koordinierungsregelungen ergeben. Insbesondere sind die in einem anderen Staat erwerbstätigen und in Deutschland wohnenden Grenzgänger (vgl. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a VO (EG) 883/04 bzw. Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a Abkommen über Handel und Zusammenarbeit) sowie in Deutschland wohnende Bezieher einer Rente aus einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (vgl. Artikel 24 VO (EG) 883/04 bzw. Artikel KSS.22 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit) zu nennen.
(3) Sehen also die Koordinierungsregelungen die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften eines EU-/EWR-Staates, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs vor, sind deutsche Rechtsvorschriften zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung insgesamt, und somit einschließlich der Regelungen zur Auffang-Versicherungspflicht, ausgeschlossen. Beim Vorliegen der entsprechenden Anspruchsnachweise (z. B. PD S1, SED 072) übernehmen die deutschen Krankenkassen eine Krankenbehandlung im Rahmen der Sachleistungsaushilfe nach den Vorgaben der Verordnungen (EG) 883/04 und (EG) 987/09 bzw. des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.
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