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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.5. RS 2023/04
Ziff. A.5. RS 2023/04, Wirkung einer (anderweitigen) Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf die Auffang-Versicherungspflicht
(1) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 8 SGB V wirkt zunächst tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aufgrunddessen die Befreiung herbeigeführt worden ist. Die Befreiung erzeugt ihre Wirkung so lange, wie der für die Befreiung führende Tatbestand ununterbrochen vorliegt bzw. fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde. Die Befreiung schließt des Weiteren den Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund anderer zeitgleich vorliegender Tatbestände grundsätzlich aus. Dies entspricht der Regelung in § 6 Absatz 3 Satz 1 SGB V, die mit Wirkung ab dem 1. 1. 2009 um die Auffang-Versicherungspflicht erweitert wurde. Die Regelung des § 6 Absatz 3 Satz 1 SGB V ist allerdings hinsichtlich der Folgen für die von der Versicherungspflicht befreiten Personen in dem Sinne eingeschränkt zu verstehen, als eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nur auf andere (zeitgleich vorliegende) zur Versicherungspflicht führende Tatbestände wirkt, die gegenüber dem zur Befreiung führenden Tatbestand im Sinne der Versicherungskonkurrenz nachrangig oder gleichrangig anzusehen sind (vgl. Niederschrift zu TOP 3 der Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes vom 17. 6. 2015).
(2) Aufgrund der absoluten Subsidiarität der Auffang-Versicherungspflicht würde sich jegliche gesetzlich zulässige Befreiung von der Versicherungspflicht — solange sie fortwirkt — auf den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V auswirken und diesen verhindern. Diese Bewertung ist jedoch eher theoretischer Natur, weil jede Befreiung nach § 8 Absatz 2 Satz 4 SGB V den Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall verlangt. Da es sich in diesem Kontext im Regelfall um eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung handelt, dürfte die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V bereits daran scheitern, dass die Versicherungsvoraussetzung "zuletzt gesetzlich krankenversichert" nicht erfüllt ist.
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