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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.4. RS 2023/04
Ziff. C.4. RS 2023/04, Fortbestand der Mitgliedschaft
(1) Ein Fortbestand der Mitgliedschaft nach § 192 SGB V oder § 25 Absatz 1 und 2 KVLG 1989 kommt für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherungspflichtigen nicht in Betracht, weil der eigentliche die Versicherungspflicht begründende Tatbestand (des Fehlens einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall) auch während der Zeiten im Sinne des § 192 SGB V oder § 25 Absatz 1 und 2 KVLG 1989 weiterhin erfüllt ist.
(2) Nach § 193 Absatz 2 SGB V (vgl. § 25 Absatz 3 KVLG 1989) berührt der Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 und § 6b Absatz 1 WPflG sowie der freiwillige Wehrdienst nach § 58b SG eine bestehende Mitgliedschaft (also, auch in dem Fall der Auffang-Versicherungspflicht) nicht. Dies gilt auch für Personen, die Dienstleistungen oder (Wehr-)Übungen nach den Vorschriften des 4. Abschnittes des SG verrichten (vgl. § 193 Absatz 4 SGB V), oder für Personen während der Teilnahme an einer Eignungsübung (vgl. § 8 EÜG). Grundwehrdienst und Zivildienst wurden mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 ausgesetzt.
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