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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit liegt nach Definition der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Arbeitsunfähigkeit löst in der Regel einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf Krankengeld aus. Siehe auch Elektronische AU-Bescheinigung (eAU)
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer noch bestimmte Aufgaben seiner Tätigkeit ausüben, jedoch nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringen kann. Die Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme besteht dann wieder, wenn er gesundheitlich in der Lage ist, die Arbeit vollständig zu leisten.
Befindet sich der Arbeitnehmer in einer Rehabilitationsmaßnahme, ist dies wie eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit zu werten.
Eine Arbeitsverhinderung infolge einer krankheitsbedingten Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft ist der Arbeitsunfähigkeit sozialrechtlich gleichgestellt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Entgeltfortzahlungsanspruchs für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
Auch eine Arbeitsverhinderung infolge einer Organ- oder Gewebespende wird wie eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit behandelt. Die Folge: Der Spender erhält für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch für sechs Wochen, sein Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber fortgezahlt.
Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort, durch die dem Arbeitnehmer die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mit einer schrittweisen Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll. Ebenso gilt die befristete Eingliederung eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers in eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht als Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit.
Zur Anzeigepflicht siehe auch Entgeltfortzahlung
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