Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beitragszuschuss
Beitragszuschuss
Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, hat der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss bis zur maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2024: 5.175,00 Euro monatlich) zu zahlen. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist bei der Zuschussberechnung zu berücksichtigen.
Beitragszuschuss im Kalenderjahr 2024:
- Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld: 5.175,00 Euro x 7,3 % + 5.175,00 Euro x halber kassenindividueller Zusatzbeitrag
- Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld: 5.175,00 Euro x 7,0 % + 5.175,00 Euro x halber kassenindividueller Zusatzbeitrag
In Zeiten, in denen z. B. aufgrund des Bezuges von Krankengeld kein bzw. nur für einen Teilzeitraum Arbeitsentgelt gezahlt wird, entfällt der Beitragszuschuss bzw. ist entsprechend zu kürzen. Dies gilt allerdings nicht für Zeiten des unbezahlten Urlaubs, des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit sowie für Zeiten eines rechtmäßigen Arbeitskampfes. In diesen Fällen ist der Beitragszuschuss aus dem ungekürzten (aber auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzten) Arbeitsentgelt zu berechnen.
Bei Mehrfachbeschäftigten ist hinsichtlich der Zahlung des Beitragszuschusses grundsätzlich eine der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte entsprechende Aufteilung vorzunehmen. Die beteiligten Arbeitgeber tragen den Beitragszuschuss also anteilig.
Ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) ist vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer versicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, von der Versicherungspflicht befreit oder von der Versicherungspflicht ausgeschlossen ist (gilt nicht bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen) und eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat.
Wie bei den freiwillig in der GKV versicherten Arbeitnehmern wird auch beim Beitragszuschuss zur PKV das Arbeitsentgelt bis zur maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2024: 5.175,00 Euro monatlich) berücksichtigt. Zusätzlich mit einbezogen wird der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung.
Beitragszuschuss im Kalenderjahr 2024:
- Privat krankenversicherte Arbeitnehmer: 421,77 Euro (5.175,00 Euro x 7,3 % + 5.175,00 Euro x 0,85 %)
- Privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld (sofern eine Versicherung in der GKV bestünde): 406,24 Euro (5.175,00 Euro x 7,0 % + 5.175,00 Euro x 0,85 %)
Wichtig: Der Arbeitnehmer erhält als Beitragszuschuss höchstens die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet. Zuschussfähig sind dabei nur die Aufwendungen für die Leistungen, die der Art nach zu den Leistungen der GKV gehören.
Der Arbeitnehmer kann einen Beitragszuschuss auch für seine privat versicherten Familienangehörigen erhalten, sofern diese bei unterstellter Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der GKV Anspruch auf eine Familienversicherung hätten. Dies gilt allerdings nicht, wenn eine Familienversicherung bei einem anderen Familienangehörigen möglich wäre.
Bei der Prüfung des Anspruchs und bei der Berechnung des Zuschusses zur Pflegeversicherung für freiwillig in der GKV oder in der PKV versicherte Arbeitnehmer gelten die vorgenannten Ausführungen zum Beitragszuschuss zur Krankenversicherung entsprechend. Im Bundesland Sachsen ist der verminderte Beitragsanteil des Arbeitgebers zu beachten. Der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer ist nicht für die Berechnung des Beitragszuschusses zu berücksichtigen.
Beitragszuschuss im Kalenderjahr 2024:
- Bundeseinheitlich (ohne Sachsen): 87,98 Euro (5.175,00 Euro x 1,7 %)
- Sachsen: 62,10 Euro (5.175,00 Euro x 1,2 %)
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