Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Kostenerstattung
Kostenerstattung
Gesetzlich Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen der Krankenkassen Kostenerstattung wählen. Eine Beschränkung der Wahl auf die ambulante Behandlung, die zahnärztliche Versorgung, den stationären Bereich und auf veranlasste Leistungen ist möglich. An die Wahl der Kostenerstattung sind sie mindestens drei Monate gebunden. Der Leistungserbringer (z. B. Arzt, Zahnarzt) hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistungen darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse getragen werden, von den Versicherten zu tragen sind. Der Versicherte hat die erfolgte Beratung gegenüber dem Leistungserbringer schriftlich zu bestätigen.
Der Versicherte hat zunächst die Rechnung des Leistungserbringers zu begleichen. Die Krankenkasse erstattet ihm nach Einreichen der Rechnung die Kosten, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte, sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten von höchstens 5 % in Abzug bringen (§ 13 Abs. 2 SGB V).
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