Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 100 WpHG
§ 100 WpHG, Verbotene Finanztermingeschäfte
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 kann das BMF durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist.
(2) 1 Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig. 2 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1. die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft,
- 2. eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis,
- 3. die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften,
- 4. Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften.
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