Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43 KVLG 1989
§ 43 KVLG 1989, Beitragsberechnung für besondere Personengruppen
(1) Die Beitragsberechnung bei Wehr- und Zivildienst richtet sich nach § 244 SGB V.
(2) Für die Beitragsberechnung bei Bezug von Vorruhestandsgeld gilt § 42 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung oder bisher nicht Versicherter gilt § 46 entsprechend.
Absatz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Zu § 43 siehe RS 2023/04 Ziff. E.
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