Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 80 SGB IX
§ 80 SGB IX, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
1 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. 2 Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 SGB VIII. 3 Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 SGB VIII entsprechend. 4 Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.
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