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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 VersAusglG
§ 22 VersAusglG, Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen
1 Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. 2 Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.
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