Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27 MBO-Ä
§ 27 MBO-Ä, Erlaubte Information und berufswidrige Werbung
(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis der Ärztin oder des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs.
(2) Auf dieser Grundlage sind Ärztinnen und Ärzte sachliche berufsbezogene Informationen gestattet.
(3) 1 Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. 2 Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. 3 Ärztinnen und Ärzte dürfen eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. 4 Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig. 5 Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) 1 Ärztinnen und Ärzte können
- 1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
- 2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
- 3. als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte und
- 4. organisatorische Hinweise
(5) Die Angaben nach Absatz 4 Nummer 1 bis 3 sind nur zulässig, wenn die Ärztin oder der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.
(6) 1 Ärztinnen und Ärzte haben der Ärztekammer auf deren Verlangen die zur Prüfung der Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2 Die Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.
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