Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.4. VVGeneralauftrag
Ziff. 3.2.4. VVGeneralauftrag, Erneute Arbeitsunfähigkeit
(1) Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen desselben Arbeitsunfalls zahlt die Krankenkasse jeweils Verletztengeld für bis zu 78 Wochen ab Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit (siehe Ziffer 3.2).
(2) Wird die leistungsberechtigte Person innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen der Folgen desselben Arbeitsunfalls erneut arbeitsunfähig, zahlt die Krankenkasse nur so lange Verletztengeld, wie unter Anrechnung der Dauer der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit an 78 Wochen fehlen, es sei denn, der Unfallversicherungsträger gibt der Krankenkasse eine anderslautende Mitteilung. Über die Einstellung der Verletztengeldzahlung wird die betroffene leistungsberechtigte Person rechtzeitig vom Unfallversicherungsträger informiert.
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