Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6.1. VVGeneralauftrag
Ziff. 6.1. VVGeneralauftrag, Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen
(1) Wird von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung geleistet, wird Verletztengeld nicht gezahlt. Besteht nach § 3 Absatz 3 EntgFG der Entgeltfortzahlungsanspruch erst ab Beginn der fünften Woche, ist für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit innerhalb der ersten 4 Wochen des Beschäftigungsverhältnisses Verletztengeld durch die Krankenkasse zu zahlen.
(2) Bei Gewährung von Zuschüssen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers dürfen diese zusammen mit dem Verletztengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service