Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 6 AbgrV
§ 6 AbgrV, Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am 1. 1. 1986 in Kraft.
(2) Für die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den kurz-, mittel- und langfristigen Anlagegütern im Sinne der Regelungen des KHG in seiner bis zum 31. 12. 1984 geltenden Fassung verbleibt es in den einzelnen Bundesländern bis zum Inkrafttreten von Landesrecht nach § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2 und § 11 KHG bei den Regelungen der AbgrV vom 5. 12. 1977 (BGBl. I S. 2355) mit Ausnahme ihres § 3 Absatz 4 und 5.
(3) Für die Pflegesatzfähigkeit der Kosten von Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. 1. 1986 angeschafft oder im Krankenhaus hergestellt worden sind, verbleibt es bei der für diese Wirtschaftsgüter vorgenommenen Abgrenzung und Zuordnung sowie angenommenen Nutzungsdauer.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service