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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2.4.1. RS 2017/10
Ziff. 9.2.4.1. RS 2017/10, Begriff Arbeitsentgelt
(1) Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist vom Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV in Verb. mit der SvEV auszugehen. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Vermögenswirksame Leistungen gehören zum laufenden Arbeitsentgelt und sind dementsprechend zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen nach § 2 Absatz 1 5. VermBG oder um vermögenswirksame Teile des Arbeitseinkommens nach § 11 Absatz 2 5. VermBG handelt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Absatz 3 5. VermBG ist dagegen kein Arbeitsentgelt.
(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) bleibt nach § 24i Absatz 2 Satz 3 SGB V in Verb. mit § 21 Absatz 2 Nummer 1 MuSchG außer Betracht.
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