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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.5.3. RS 2017/10
Ziff. 9.5.3. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld neben Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletzten- und Übergangsgeld
(1) Neben Mutterschaftsgeld kann kein Krankengeld, Übergangsgeld der Rentenversicherung und Krankengeld der Sozialen Entschädigung gezahlt werden. Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Mutterschaftsgeld bezogen wird (§ 49 Absatz 1 Nummer 3b SGB V). Daraus folgt, dass eine Anrechnung der Bezugszeiten von Mutterschaftsgeld auf die Bezugsdauer von Krankengeld (§ 48 Absatz 3 SGB V) vorzunehmen ist, sofern zugleich Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Nach § 47 Absatz 1 SGB XIV in Verb. mit § 49 Absatz 1 Nummer 3 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung und nach § 65 Absatz 4 SGB IX ruht der Anspruch auf Übergangsgeld der Rentenversicherung für die Zeit des Mutterschaftsgeldbezuges.
(2) Mutterschaftsgeld wird auf das Verletzten- und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung angerechnet (§ 52 Nummer 2 SGB VII), d. h., dass ein Spitzbetrag gezahlt wird, wenn das Mutterschaftsgeld (ggf. zuzüglich des Zuschusses nach § 20 MuSchG) niedriger als das Verletzten- bzw. Übergangsgeld ist.
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