Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2. RS 2024/04
Ziff. 1.2. RS 2024/04, Höhe des monatlichen Rentenzuschlags (§ 307j Absatz 2 SGB VI)
(1) Berechnung nach Satz 1 im "Normalfall":
Monatlicher Rentenzuschlag =
monatlicher "Zahlbetrag der Rente" 1 zuzüglich Zuschuss nach § 106 SGB VI (sofern ein Zuschuss gewährt wird) nach Anpassung der Rente am 1. 7. 2024 | X | Faktor nach § 307i Absatz 3 SGB VI 2 |
(2) Berechnung nach Satz 2 und 3 in den "Sonderfällen" (Renten wegen Todes mit anzurechnendem Einkommen):
Monatlicher Rentenzuschlag (grundsätzlich) =
monatliche (Brutto-)Rente vor der Einkommensanrechnung zuzüglich Zuschuss nach § 106 SGB VI (sofern ein Zuschuss gewährt wird) und nach der Rentenanpassung am 1. 7. 2024 | X | Faktor nach § 307i Absatz 3 SGB VI (7,5 oder 4,5 %) |
(3) Besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung (einschließlich Auffang-Versicherungspflicht), bestimmt im Hinblick auf die volle Tragung der Beiträge durch den Rentenversicherungsträger Satz 3 mit Verweis auf Satz 2, dass der Rentenzuschlag einmalig pauschal auf einen Nettowert heruntergerechnet wird:
Monatlicher Rentenzuschlag (bei Versicherungspflichtigen) =
Betrag nach § 307j Absatz 2 Satz 2 SGB V | X | Faktor 0,8845 |
(4) Der Rentenzuschlag wird zum 1. 7. 2025 wie die zugrundeliegende Rente angepasst (Satz 4). Änderungen der zugrundeliegenden Rente nach dem 1. 7. 2024 wirken sich auf die Höhe des Rentenzuschlags nicht aus (Satz 5).
1 Auszahlungsbetrag der Rente, so wie er dem Renten Service der Deutschen Post AG bekannt ist (bei Renten mit Beitragseinbehalt: Nettorente, bei den übrigen Renten: Bruttorente ohne Zuschuss).
2 7,5 % für Rentenzugänge in der Zeit vom 1. 1. 2001 bis 30. 6. 2014 bzw. 4,5 % für Rentenzugänge in der Zeit vom 1. 7. 2014 bis 31. 12. 2018.
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