Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.4.1. RS 2024/04
Ziff. 3.1.4.1. RS 2024/04, Allgemein
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen im Anwendungsbereich des § 240 SGB V mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht (§ 3 Absatz 1 Satz 1 BVSzGs). Unter Zahlbetrag der Rente im Sinne der beitragsrechtlichen Vorschriften ist im Allgemeinen der Bruttorentenbetrag zu verstehen. Aufgrund der Besonderheit der Auszahlungsmodalitäten für den Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI bedarf es bei der Feststellung der entsprechenden beitragspflichtigen Einnahme bestimmter Berechnungen, die sich in Abhängigkeit von der Rentenart unterschiedlich gestalten.
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