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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4. RS 2024/04
Ziff. 4. RS 2024/04, Beiträge aus dem Rentenzuschlag bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V
(1) Vor dem Hintergrund, dass dieser Personenkreis in das Verfahren der pauschalen Beitragszahlung einbezogen ist, kommt eine Beitragserhebung aus den Rentenzuschlägen nach § 307j SGB VI durch die Krankenkasse bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V — anders als bei freiwillig Versicherten — nicht in Betracht. Insoweit gilt das gleiche Verfahren wie bei den "normalen" Renten.
(2) Sind bei solchen Mitgliedern jedoch weitere beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, werden die Beiträge daraus unmittelbar durch die Krankenkasse erhoben. Für diesen Zweck muss die Krankenkasse grundsätzlich auf Grundlage des in der Rentenmitteilung ausgewiesenen Nettobetrages des Rentenzuschlags einen entsprechenden Bruttowert als beitragspflichtige Einnahme ermitteln. Für die Berechnung werden die Regelungen des § 426 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 SGB V analog angewandt.
(3) Bei dieser Hoch- bzw. Verhältnisrechnung ist also die Hälfte des jeweils geltenden allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V (2024: 7,3 %), die Hälfte des für den jeweiligen Zeitraum bekanntgegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 SGB V (2024: 0,85 %) sowie der am 1. 1. des jeweiligen Jahres geltende Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI (2024: 3,4 %) anzusetzen. Der Rentenzuschlag entspricht dann im Jahr 2024 88,45 % (0,8845) und die beitragspflichtige Einnahme 100 % (1,0).
(4) Für das Jahr 2024 gilt somit folgende Formel:
Rentenzuschlag als beitragspflichtige Einnahme = | Nettobetrag des Rentenzuschlags 0,8845 |
(5) Die nach der beschriebenen Formel ermittelte beitragspflichtige Einnahme entfaltet für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtigen Mitglieder ihre praktische Relevanz insbesondere in den nachfolgend beschriebenen Fallkonstellationen:
(6) Der erste Anwendungsfall liegt vor, wenn der Zahlbetrag der "normalen" Rente zusammen mit dem Bruttobetrag des Rentenzuschlags nach § 307j SGB VI niedriger als die maßgebliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist. Die Krankenkasse erhebt in diesem Fall die Beiträge nach § 240 SGB V vom Unterschiedsbetrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Summe des Zahlbetrags der Rente und des Bruttobetrags des Rentenzuschlags nach § 307j SGB VI direkt vom Versicherten.
(7) Eine weitere Besonderheit gilt bei der Gruppe der nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherungspflichtigen, die neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII erhalten. Für sie gilt nach § 7 Absatz 6 BVSzGs eine pauschalierte beitragspflichtige Einnahme in Höhe des 2,67-fachen des Regelsatzes in der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII und der Beitrag wird durch die Multiplikation dieser beitragspflichtigen Einnahme mit dem ermäßigten Beitragssatz nach § 243 SGB V errechnet, zuzüglich des Zusatzbeitrags. In diesem Fall ist der Versicherte der Beitragsschuldner gegenüber der Krankenkasse für die Differenz zwischen dem (pauschalen) Beitrag, der für Sozialhilfeempfänger vorgesehen ist, und dem Beitrag, der aus der Rente (im Wege einer individuellen Berechnung) und aus dem Rentenzuschlag (im Wege einer pauschalen Berechnung) durch den Rentenversicherungsträger bereits bezahlt wurde. Aus Vereinfachungsgründen kann dieser Betrag aus der Summe des Zahlbetrags der Rente und des Bruttobetrags des Rentenzuschlags nach § 307j SGB VI unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes errechnet werden.
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