Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7. RS 2024/04
Ziff. 7. RS 2024/04, Meldungen an die Finanzverwaltung
(1) Damit die Renten korrekt besteuert werden, ist der Rentenversicherungsträger im Rahmen eines sog. Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a EStG verpflichtet, bestimmte Daten an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Hierzu gehören in erster Linie die ausgezahlten Rentenbeträge. Soweit der Rentenversicherungsträger dazu verpflichtet ist, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente einzubehalten und abzuführen, werden im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens auch diese Beiträge gemeldet, weil diese als Sonderausgaben (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG) steuermindernd berücksichtigt werden. Für pflichtversicherte Rentenbeziehende müssen die Krankenkassen daher im Regelfall keine Datenmeldung über die gezahlten Beiträge an die Finanzverwaltung tätigen. Demgegenüber trifft diese Verpflichtung die Krankenkassen, wenn das Mitglied die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst an die Krankenkasse abführt. Dies ist z. B. bei freiwillig versicherten Rentenbeziehenden der Fall.
(2) In der Gesetzesbegründung zu § 307j SGB VI wird ausdrücklich auf die Problematik der praktischen Umsetzung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens eingegangen: "Die erste Stufe der getrennt von der zugrundeliegenden Rente erfolgenden Auszahlung des Zuschlags an die Anspruchsberechtigten führt für den Veranlagungszeitraum 2024 und 2025 im Ergebnis der fehlenden technischen Möglichkeit der Träger der Rentenversicherung als mitteilungspflichtige Stellen zu einem vertretbaren Verzicht auf Steuermehreinnahmen, die für diesen begrenzten Zeitraum eine diesbezüglich zutreffende Rentenbezugsmitteilung (§ 22a EStG) an die Finanzverwaltung nicht übermitteln können. Dies ist aus verwaltungsökonomischen Gründen für die Übergangszeit allerdings hinzunehmen. Im Übrigen bedeutet dies, dass es sich für die Anspruchsberechtigten nicht nachteilig auswirkt" (vgl. BT-Drs. 20/10607, S. 12).
(3) Das Argument der verwaltungsökonomischen Gründe gilt für die Krankenkassen in diesem Kontext gleichermaßen. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass die Krankenkassen bei der Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung für freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner die Beiträge, die auf den Zuschlag zur Rente entfallen, genauso behandeln, wie alle anderen Beiträge. Diese Beiträge werden also in die Datenübermittlung nach den allgemein gültigen Grundsätzen einbezogen. Die hierbei entstehenden marginalen Diskrepanzen in der steuerlichen Behandlung der Pflichtversicherten einerseits und der freiwilligen Mitglieder anderseits sind hinzunehmen. Die Übermittlung der als Sonderausgaben steuermindernd wirkenden Beiträge durch die Krankenkassen an die Finanzverwaltung wirkt sich für die sog. Selbstzahler jedenfalls nicht nachteilig aus.
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