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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26 AEntG
§ 26 AEntG, Binnenmarkt-Informationssystem
Für die grenzüberschreitende Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen verwendet die zentrale Behörde das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.
§ 26 eingefügt durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
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