Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 38 ASG
§ 38 ASG, Rechtsverordnung
(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2 und § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom BMVg durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.
(2) Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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