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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 61 BAföG
§ 61 BAföG, Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung
§ 61 eingefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).
(1) Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird Ausländerinnen und Ausländern Ausbildungsförderung auch geleistet, die gemäß § 49 AufenthG erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
- 1. denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG erteilt worden ist oder
- 2. die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG beantragt haben und denen ausgestellt worden ist
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