Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 121 BetrVG
§ 121 BetrVG, Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Absatz 1, 2 Satz 1, § 92 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Absatz 1, § 106 Absatz 2, § 108 Absatz 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.
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