Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Artikel 87 EGHGB
Artikel 87 EGHGB
Die §§ 289f, 334 Absatz 1, § 340n Absatz 1 und § 341n Absatz 1 HGB in der ab dem 12. 8. 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen zur Unternehmensführung nach § 289f Absatz 4 Satz 3 HGB für das nach dem 31. 12. 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Artikel 87 angefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service