Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 GewO
§ 12 GewO, Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen
Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).
1 Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1. eines Insolvenzverfahrens,
- 2. in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind,
- 3. der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 InsO) oder
- 4. in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3328).
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