Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 162 HGB
§ 162 HGB
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Absatz 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme eines jeden von ihnen zu enthalten.
Absatz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) (1. 1. 2024).
Absatz 2 gestrichen durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.
(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service