Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 342 HGB
§ 342 HGB, Anwendungsbereich
§ 342 eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
(1) Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und auf Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 mit Sitz im Inland, wenn diese Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften
- 1. unverbundene Unternehmen sind und eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben,
- 2. oberste Mutterunternehmen sind und sie oder ein verbundenes Unternehmen eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben oder
- 3. Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat sind und
- a) mittelgroß oder groß im Sinne des § 267 Absatz 2 bis 4 sind oder
- b) ausschließlich dem Zweck dienen, die Berichtspflichten nach diesem Unterabschnitt zu umgehen.
(2) Dieser Unterabschnitt ist ferner anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die
- 1. unverbundene Unternehmen sind oder verbundene Unternehmen sind, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, und
- 2. eine Zweigniederlassung im Inland haben,
- a) deren Umsatzerlöse im Sinne des § 342b Absatz 4 in mindestens 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils 12 Mio. EUR übersteigen und diesen Betrag danach in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils nicht unterschreiten oder
- b) die ausschließlich dem Zweck dient, die Berichtspflichten nach diesem Unterabschnitt zu umgehen.
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