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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 342g HGB
§ 342g HGB, Einzubeziehende Unternehmen
In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:
- 1. in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
- 2. in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.
§ 342g eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
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