Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 106 HwO
§ 106 HwO
(1) Der Beschlussfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten
- 1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
- 2. die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Absatz 4),
- 3. die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
- 4. die Feststellung des Haushaltsplans oder Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
- 5. die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
- 6. der Erlass einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts,
- 7. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss geprüft werden soll,
- 8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
- 8a. die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Absatz 2a,
- 9. der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
- 10. der Erlass von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Absatz 1 Nummer 4 und 4a),
- 11. der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,
- 12. der Erlass der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Absatz 1 Nummer 8),
- 13. die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
- 14. die Änderung der Satzung.
Nummer 4 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
Nummer 6 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
Nummer 6 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
Nummer 11 neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
(2) 1 Die nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. 2 Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 5, 6, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Absatz 2 Nummer 12) zu veröffentlichen.
Satz 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
(3) 1 Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 2 Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 6. 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. 7. 2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
Absatz 3 angefügt durch G vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1403).
(4) 1 Vorschriften im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind anhand der in der Anlage E zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2 Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3 Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4 Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5 Mindestens 2 Wochen vor der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6 Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
Absatz 4 angefügt durch G vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1403). Satz 1 geändert durch G vom 17. 1. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) (23. 1. 2024).
(5) 1 Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 2 Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 3 Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
Absatz 5 angefügt durch G vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1403).
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